Fachplanung für den vorbeugenden Brandschutz
Brandschutzkonzept Nord
In der Regel werden Brandschutzkonzepte bei Bauten mit besonderer Zweckbestimmung "Sonderbauten" oder als Begründung für Abweichungen von den Vorschriften der Landesbauordnung gefordert. Zumeist wird ihre Erstellung auch von der Bauaufsicht angeordnet.
Ein BSK ist eine schutzzielorientierte Gesamtbewertung des Objektbrandschutzes bezüglich der hier individuell herrschenden Risiken.
Inhalte von BSK´s (Brandschutzkonzepten): Gesetzliche Grundlagen, Beurteilung des Brandrisikos, Schutzziele, Flächen für die Feuerwehr, Nachweis von Löschwassermengen, ggf. Löschwasser-Rückhalteanlagen, Brandabschnittsbildungen, Flucht- und Rettungswege, Brandschutztechnische Ausbildung der haustechnischen Anlagen, Brandschutzabschlüsse, Bemessung der Einrichtungen zur Rauch- und Wärmefreihaltung, Rauchabschnitte, Darstellung der elektro-akustischen Alarmierungsanlage, Brandmeldeanlagen, Festlegung der Feuerwiderstandszeiten der Tragkonstruktion, Festlegung der Feuerwiderstandszeiten raumabschließender Bauteile, Konzeption von Brandbekämpfungseinrichtungen, Erfordernisse an eine Sicherheitsbeleuchtung / Sicherheitsstromversorgung, Notwendigkeit von Feuerwehrplänen, betrieblicher Brandschutz, Prüffristen und Abweichung vom Baurecht…
Bereits bei der Planung werden die Weichen für die Kosten des vorbeugenden Brandschutzes gestellt. Brandschutztechnische Versäumnisse bei der Planung können schwerwiegende Folgen haben. Nachträgliche Brandschutzmaßnahmen sind teuer. Daher ist die frühzeitige Einschaltung des Fachplaners für den Brandschutz wichtig.
Von den gesetzestreuen Gebäudeplanungen bis hin zu abweichenden schutzzielorientierten Individuallösungen – die von uns erstellten Konzepte entsprechen genau Ihren Bedürfnissen.
Die geforderte Brandsicherheit wird mit der optimalen Nutzbar- und Wirtschaftlichkeit aufeinander abgestimmt.
Einfach und strukturiert gehaltene Textteile und übersichtliche Brandschutzpläne ermöglichen den Prüfern / Genehmigungsbehörden eine schnelle und einfache Prüfung, was wiederum eine zeitnahe Genehmigung Ihres Bauvorhabens ermöglicht.
Brandschutznachweis ist ein Begriff des öffentlichen Baurechts. Der Gesetzgeber hat hierfür keine besondere Form vorgeschrieben. Ein Brandschutznachweis ist der Nachweis über die eingehaltenen gesetzlichen Brandschutzvorgaben.
Die Bundesländer stellen in unterschiedlicher Weise die Forderung nach den Vorlagen von Brandschutznachweisen. Bei jedem Neubau, jeder Nutzungsänderung oder jeder Umbaumaßnahme, welche nicht genehmigungsfrei ist, ist der Bauherr / Betreiber dafür verantwortlich, dass u.a. ein Brandschutznachweis rechtzeitig erstellt wird.
Der Brandschutznachweis gliedert sich in der Regel in Plan- und Textteil. Die Bauvorlagenverordnung schreibt in den meisten Bundesländern den prinzipiellen Inhalt eines Brandschutzkonzeptes vor.
Brandschutztechnische Gutachten und Analysen sind sachverständige fachliche Meinungsäußerungen zu einem bestimmten Sachverhalt.
Gutachten werden erstellt, um zu konkreten Problemen Stellungnahmen und Lösungsvorschläge zu erhalten.
In den Brandschutzgutachten werden die Gebäude / baulichen Anlagen umfassend untersucht.
Ein brandschutztechnisches Gutachten ersetzt keinen Brandschutznachweis oder ein Brandschutzkonzept.
Folgende Punkte können in Gutachten des Brandschutzes betrachtet werden:
•Risikobewertung
•Bestandserfassung / Bestandsaufnahme
•Flucht- und Rettungswege
•Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Feuerwehraufstellflächen
•Löschwassermengenermittlung
•Brandlastbewertung
•Brandabschnitte / Brandbekämpfungsabschnitte
•Bewertung der bestehenden haustechnischen Anlagen
•Brandschutzabschlüsse
•Einrichtungen zur Rauch- und Wärmefreihaltung
•Brandmeldeanlage
•Akustische und optische Alarmierungsanlagen
•Brandbekämpfungseinrichtungen
•Feuerwiderstandszeiten der raumabschließenden Bauteile
•Feuerwiderstandszeiten der Tragkonstruktion
•Brandschutzeinrichtungen
•Sicherheitsstromversorgung
•Sicherheitsbeleuchtung
•Organisatorischer Brandschutz
•Bewertung von Abweichungen / Erleichterungen von Forderungen
Zur Analyse spezieller Situationen oder Lösungen einzelner Problematiken ist es erforderlich, ganz genau vorzugehen. Wir übernehmen gern diese Aufgabe für Sie und erarbeiten eine fundierte und verständliche brandschutztechnische Stellungnahme.
Bestandsanalysen
Bestandsanalysen und Bewertung beim An- oder Verkauf von Immobilien spielen oft eine entscheidende Rolle. Bestandsaufnahme und Bewertung der vorhandenen brandschutztechnischen Substanz ist ein wichtiges Mittel, um sich vor unvorhergesehenen Folgekosten beim Immobilienerwerb zu schützen. Beim Immobilienverkauf kann die Bestandsbewertung als Verkaufsargument dem Käufer Sicherheit über den Bestandszustand geben, welches sich kaufpreissteigernd auswirkt.
Machbarkeitsstudien
Die gesetzlichen brandschutztechnischen Bestimmungen sind heutzutage maßgeblich für die Durchführbarkeit von Projekten. Eine Machbarkeitsstudie wird benötigt, um Risiken, die grundsätzliche brandschutztechnische Durchführbarkeit von Projektentwicklungen, Terminabschätzung und die Kostensicherheit im Auge zu behalten.
Machbarkeitsstudien aus Sicht der Wirtschaftlichkeit und Gestaltung sind mittlerweile unabdingbar. Wir zeigen mit unseren Machbarkeitsstudien frühzeitig passende Lösungsmöglichkeiten auf.
Bei der brandschutztechnischen Ausführungsplanung werden die Objektplaner und Fachplaner hinsichtlich brandschutzrelevanter Bauteile bis zu ausführungsreifen Lösungen beraten und begleitet. Ggf. erfolgt eine Fortschreibung des BSK.
Ein Brandschutzplan ist ein Grundrissplan vom Objekt, in dem alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und die Fluchtwege grafisch darstellt werden.
Bei der Erstellung der Brandschutzpläne können wir auf eine langjährige und umfangreiche Erfahrung zurückgreifen.
Im Rahmen der Baugenehmigung fordern die Genehmigungsbehörden in der Regel die Beauftragung eines Fachbauleiters Brandschutz. Ansonsten liegt die Sicherstellung dieser Funktion auch ohne bauaufsichtliche Forderung im Interesse des Bauherrn.
Die brandschutztechnische Fachbauleitung übernimmt die stichprobenhafte Überwachung der handwerklichen Ausführung brandschutztechnisch relevanter Bauteile entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung und sie überwacht die fachgerechte Umsetzung des Brandschutzkonzeptes. Dadurch werden zeit- und kostenintensive Mängelbeseitigungen vor der Abnahme vermieden.
Wir gewährleisten für Sie, dass die am Bau Beteiligten die Brandschutzmaßnahmen bestmöglich ausführen und beraten die beteiligten Handwerker und Planer fachübergreifend in allen Schnittstellengebieten zum Thema Brandschutz.
Keine Baumaßnahme gleicht der anderen, und kleine Ausführungsfehler können große Folgekosten nach sich ziehen. Gerade im Bestand, aber auch bei ausgefallenen architektonischen Lösungen, ist es erforderlich, Sonderlösungen zu erarbeiten. Gern erarbeiten wir für Sie alternative und praxisnahe Speziallösungen oder unterstützen Sie bei der Beantragung einer „Zustimmung im Einzelfall“.
Ein Flucht- und Rettungsplan verdeutlicht, mit einer vereinfachten Darstellung, die relevanten Flucht- und Rettungswege, über die die Evakuierung stattfindet. Weiterhin sind in den Plänen die Erste-Hilfe-Einrichtungen, Meldeeinrichtungen und die brandschutztechnischen Einrichtungen für die Selbsthilfe dargestellt. Hinweise wie "Verhalten im Brandfall" und "Verhalten bei Unfällen" sind bei uns, wie es die Norm fordert, in die Fluchtwegpläne und Rettungswegpläne integriert.
Die Darstellung von Flucht- und Rettungsplänen wird durch DIN ISO 23601 sowie die Arbeitsstättenrichtlinien ASR A1.3 und ASR A2.3 geregelt
Stellen Sie Ihr hohes Sicherheitsniveau durch gut sichtbare und leicht lesbare Pläne dar. Mit Ihnen gemeinsam entwickeln wir die für Sie perfekten Pläne. Wir übernehmen für Sie die vollständige Abwicklung von der Gebäudeaufnahme bis zum Druck der Flucht- und Rettungspläne.
Nach der DIN ISO 23601 müssen Flucht- und Rettungspläne regelmäßig durch eine sachkundige Person überprüft und ggf. aktualisiert werden. Wir übernehmen auch dies bei Bedarf gern für Sie.
Die Feuerwehrpläne, z.T. auch Feuerwehreinsatzpläne genannt, dienen der Einsatzvorbereitung (schon bei der Anfahrt der Feuerwehr) und der besseren Orientierung bei der Brandbekämpfung und bei Rettungsmaßnamen. Die Feuerwehr wird durch die Pläne informiert über: örtliche Gegebenheiten, Löschwasserentnahmestellen, Löschwassereinspeisungen, Löschwasserrückhalteeinrichtungen, Hauptabsperreinrichtungen, Trafos, Brandwände, Feuerabschlüsse, Rauchabschlüsse, Standort der Brandmeldezentrale, Gebäudefunk, Feuerwehrschlüsseldepot, Feuerwehranzeigentableau, Freischaltelemente, Sammelstellen, besondere Gefahrenbereiche / Gefahrenstoffe, Bedienung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen usw.
Feuerwehrpläne sind nicht grundsätzlich für jedes Gebäude erforderlich, können aber durch die Baugenehmigungsbehörden oder die ortsansässige Feuerwehr gefordert werden.
Bei div. Sonderbauten werden Feuerwehrpläne durch die Landesbauordnungen gefordert:
• Beherbergungsstätten
• Versammlungsstätten
• Verkaufsstätten
• Krankenhäuser
• Industriegebäuden > 2000 m²
• Schulen
Die Gestaltung von Feuerwehrplänen wird durch DIN 14095 und die Vorgaben der örtlichen Feuerwehr geregelt.
Gern übernehmen wir für Sie die Erstellung der Feuerwehrpläne, beginnend mit einer Bestandsaufnahme bis zur Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.
Nach DIN 14095 müssen Feuerwehrpläne stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Der Betreiber des Gebäudes hat den Feuerwehrplan mindestens alle 2 Jahre von einer sachkundigen Person überprüfen zu lassen. Wir übernehmen auch dies bei Bedarf gern für Sie.
Für Versammlungsstätten ist die Erstellung eines Bestuhlungsplanes in der Versammlungsstättenverordnung geregelt. Die Baugenehmigungsbehörden oder die Feuerwehr kann auch für andere Bauvorhaben einen Bestuhlungsplan fordern. Verantwortlich ist der Betreiber für die Erstellung und Behördenvorlage.
Dem Bestuhlungsplan sind die Zahl und Anordnung der Sitzplätze (inklusive der Plätze für Rollstuhlfahrer), die Bühne, die Fluchtgassen / Rettungswege, die Anzahl und Breite der Notausgänge etc. zu entnehmen.
Dem Arbeitgeber obliegt die Verantwortung zum Schutze der beschäftigten Arbeitnehmer sowie der vorhandenen Sachgüter. Die Realisierung dieser Sicherheitsmaßnahmen wird in einer Brandschutzordnung festgeschrieben.
Brandschutzordnungen regeln das Verhalten von Personen zur Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Eine Brandschutzordnung ist nicht für jedes Gebäude vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten müssen generell geeignete und ausreichende Informationen zu vorbeugenden Maßnahmen und zum Verhalten im Brandfall vorliegen. Die Inhalte einer Brandschutzordnung sind in der DIN 14096 geregelt.
Eine Brandschutzordnung besteht aus den drei Teilen A, B und C.
Teil A richtet sich an alle Personen (Beschäftigte, Bewohner und Besucher), die sich in einer baulichen Anlage befinden. Teil A wird an mehreren Stellen gut sichtbar ausgehängt und umfasst Kurzhinweise zum Verhalten im Brandfall.
Teil B richtet sich an Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich regelmäßig und längerfristig in der baulichen Anlage aufhalten. Die Mitarbeiter werden nach Teil B regelmäßig geschult. Teil B enthält Maßnahmen zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, Brandmeldung und Räumung, Freihaltung der Rettungswege, Brandbekämpfung sowie weitere Maßnahmen, die das Verhalten im Brandfall betreffen.
Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. Die Geschäftsleitung kann z.B. einen Brandschutzbeauftragten benennen. Dieser ist dann mit der Durchführung der vorbeugenden brandschutztechnischen Maßnahmen betraut.
Die Brandschutzordnung muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Sie wird durch uns, nach den gesetzlichen Vorgaben, individuell auf Ihre Bedürfnisse hin erstellt.
Für Versammlungsstätten, Industrieanlagen, Hochhäuser, komplexe Bürogebäude oder allgemein Räume mit großem Personenaufkommen kommt der ausreichenden Dimensionierung der Flucht- und Rettungswege eine große Bedeutung zu.
In Form von Berechnungsmethoden und computergestützten Simulationsverfahren können Evakuierungszeiten bestimmt und Personenströme ausgewertet werden.
Durch die Ingenieursmethode können leistungs- und schutzzielorientierte Lösungen gefunden werden, mit deren Hilfe Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen begründet werden können.
Ziel ist es, möglichst genaue Kenntnis zu erhalten, wie sich Rauchgase in Räumen und Gebäudekomplexen ausbreiten. Relativ genaue Voraussagen für die Entstehung und Ausbreitung von Rauchgasen und Temperaturen in einem Gebäude können mithilfe der Rauchsimulationsrechnung getroffen werden.
Das Hauptgebiet für Brandsimulationen ist der Nachweis einer ausreichenden Entrauchung von Industriehallen. Grundsätzlich würde die Dimensionierung der Rauchabzugsflächen nach DIN 18232 erfolgen. In vielen Bereichen sind die dadurch gefundenen Lösungen nicht praktikabel umsetzbar (z.B. Problematik: Rauchschürzen – Krananlagen). Mit Hilfe einer Entrauchungssimulation findet man meist praktikablere und kostengünstigere Lösungen.
Weiterhin werden Entrauchungssimulationen zum Beispiel bei Gebäuden mit geschossübergreifenden Atrien oder Holztragwerken ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand eingesetzt, um innovative gestalterische Lösungen zu finden.
Durch die Brandlastberechnung, mit dem Rechenverfahren nach DIN 18230 Teil 1, erhält man objektive Kriterien zur Beurteilung der Brandgefährdung. Diese Brandlasten nehmen bei einem Brand direkten Einfluss auf die Standsicherheit von Bauteilen bzw. Tragwerkkonstruktionen von Gebäuden.
Hierbei werden alle brennbaren Stoffe und Materialien von uns vor Ort erfasst (Masse und Heizwert). Im Büro wird dann mithilfe brandschutztechnischer Ingenieurmethoden der Abbrandfaktor in einem bestimmten mathematischen Zusammenhang untersucht und insbesondere die Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen ermittelt.
Das Zurückhalten von kontaminiertem Löschwasser ist im Wasserhaushaltsgesetz und in der „Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe“ (LöRüRL) geregelt.
Im Brandfall kann in angelegten Vertiefungen oder hinter Schutzwänden das kontaminierte Löschwasser über die Dauer der Löscharbeiten gefahrlos aufgefangen werden. Die Löschwasser-Rückhalterichtlinie gilt ausschließlich für bauliche Anlagen, die zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (WGK I, II und III) dienen.
Feuerwehr-Laufkarten sind ein Hilfsmittel für die Feuerwehr, bei Alarmauslösung durch eine Brandmelderzentrale (BMA), in zumeist öffentlichen Gebäuden oder größeren Unternehmen, zum Auffinden des ausgelösten Brandmelders von der BMA. Die Feuerwehrlaufkarten sind in der Nähe der BMA in einem Aufbewahrungskasten vorzuhalten.
Die Feuerbeschau oder Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände. Sie wird meist durch die Gemeinden, den Bezirksschornsteinfeger oder die örtliche Feuerwehr durchgeführt.
Mängel im vorbeugenden Brandschutz müssen nach Bekanntmachung umgehend behoben werden. Bei festgestellten Mängeln ist es mitunter sinnvoll, einen Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz einzuschalten, um vermittelnd praxisnahe und kostengünstigere Lösungen zu finden.
Die Anforderungen an dicht- und selbstschließende Türen sind in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich definiert, da diese Türen im Gegensatz zu Rauchschutztüren nicht normiert sind.
Türen gelten im bauaufsichtlichen Sinne als „dichtschließend“, sofern sie mit einer mindestens dreiseitig umlaufenden und ggf. mit einer im Mittelfalz angeordneten dauerelastischen Dichtung zur Behinderung des Durchtritts von Rauch ausgeführt werden (s. DIBt-Mitteilungen 1/2006, S.3). Eine Dichtung an der Schwelle ist nicht erforderlich. Verglasungen in diesen Türen sowie Ganzglastüren sind zulässig.
Bauprodukte nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 6.20.2 mit einem Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf nach Bauregelliste B Teil 1, lfd. Nr. 1.6.4 erfüllen die an dicht- und selbstschließende Wohnungseingangstüren gestellten Anforderungen.
Quelle: Hamburg, Bauprüfdienst: Brandschutztechnische Auslegungen (BTA); Bauprüfdienst (BPD) 05/2012
Als dichtschließende Türen gelten solche mit stumpf einschlagendem oder gefalztem vollwandigem Türblatt mit mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtungen. Dicht- und selbstschließende Türen müssen mit einem Selbst-schließmechanismus ausgestattet sein.
Quelle: MV, Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 2006 (HE LBauO M-V)
Rauchdichte Türen sind solche nach DIN 18095 - Rauchschutztüren -. (RS-Türen nach DIN 18095-1 bzw. Sa-C0, Sm-C0, Sa-C1…nach DIN EN 13501-2).
Sie benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und müssen einer Einbauanleitung folgend eingebaut werden. Sie müssen durch ein Blechschild als Rauchschutztüren gekennzeichnet sein.
Feuerhemmende oder feuerbeständige Türen (z.B. Abschlüsse T 30 nach DIN 4102-5 bzw. EI230-C .Sm nach DIN EN 13501-2) sind geprüfte Türen. Die Feuerwiderstandsdauer der Türen in Minuten wurde mit Hilfe eines Brandversuchs ermittelt. Sie benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und müssen einer Einbauanleitung folgend eingebaut werden. Sie müssen durch ein Blechschild als Rauchschutztüren gekennzeichnet sein.
Feuerhemmende oder feuerbeständige Türen können auch als rauchdichte Türen nach DIN 18095 (Abschlüsse T 30-RS nach DIN 4102-5 bzw. EI230-C .Sm nach DIN EN 13501-2) fungieren, wenn sie entsprechend zugelassen wurden (zusätzliche Bodendichtung). Hinweis: nicht alle T30 Türen sind auch T30-RS Türen.
Der Begriff "vollwandige Tür" ist bauordnungsrechtlich nicht definiert. Vollwandige Türen sollen einen nicht näher definierten und klassifizierten Feuerwiderstand erfüllen.
Türen mit Türblättern in einer holraumfreien durchgehenden Dicke von mindestens 4 cm gelten allgemein als vollwandige Tür.
Laut Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO) sind vollwandige Türen, Türen mit Türblättern ohne Hohlräume.
Erst- und wiederkehrende Prüfungen
Sicherheitstechnische Anlagen sind prüfpflichtig. Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen zu veranlassen. Die Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, die bauordnungsrechtlich gefordert werden, sind
- vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung
- jeweils innerhalb einer Frist (wiederkehrende Prüfungen)
durch einen bauordnungsrechtlich anerkannten Sachverständigen durchführen zu lassen.
Die Fristen und die zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Prüfverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt.
Beispiel: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
nach Bauordnungsrecht AnlPrüfVO – MV (vom 20. März 2001)
Brandschutzkonzept-Nord Büro Hamburg: Veilchenweg 28b, 22529 Hamburg; Telefon: 040/35676747
info @ brandschutzkonzept-nord.de Büro Schwerin: Buschstraße 18, 19053 Schwerin; Telefon: 0385/57284977
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